Die aktuelle Cannabis-Gesetzeslage genau erklärt
Über die Cannabislegalisierung in Deutschland wurde viel diskutiert und debattiert. Am 01.04.2024 hat die deutsche Drogenpolitik nun die Zeitenwende erfahren: Cannabis wurde entkriminalisiert und in gewissen Rahmen sogar teillegalisiert. Nach knapp 95 Jahren Prohibition können Kiffer nun wieder konsumieren, ohne die Aufmerksamkeit von Ordnungshütern auf sich zu ziehen. Wir wollen die aktuelle Gesetzeslage, auch im Kontext der Prohibition, betrachten.
Die Gesetzeslage nach der Teillegalisierung am 01.04.2024
Am ersten April 2024 hat Deutschland Cannabis im Rahmen des Cannabisgesetzes (CannG) teillegalisiert. Fortan ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum straffrei. Im privaten Raum sind bis zu 50 Gramm gestattet. Die Versorgung soll über den Eigenanbau sowie Cannabis Social Clubs mit gemeinschaftlichem Anbau gewährleistet werden. Hiermit geht Deutschland einen Mittelweg, um Cannabis so legal wie möglich zu machen, ohne EU-Regelungen zu brechen. Erst mit der zweiten Säule des Cannabisgesetzes sollen legale Fachgeschäfte ihren Einzug in Deutschland halten.
Folgende Regelungen solltest du ggf. noch kennen:
● Der Konsum ist in Sichtweite von Kinder- und Jugendeinrichtungen verboten.
● Der Konsum ist in der unmittelbaren Umgebung Minderjährigen verboten.
● Wer zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, hat Höchstgrenzen bezüglich Abgabemenge und
Wirkstoffgehalt in Cannabis Social Clubs.
● Cannabis Social Clubs unterliegen sehr strenger Überwachung, was Ernte, Verteilung,
Vorstandsmitglieder, etc. angeht.
● Wirkliche Neuerungen bezüglich der Führerscheinproblematik sind bisher nicht in kraft.
● Durch die Teillegalisierung soll der Fokus auf Prävention und Beratung sowie die
Austrocknung des Schwarzmarktes gelegt werden.
Cannabis war lange illegal
Grundsätzlich befanden sich vor dem ersten April 2024 Cannabis und Cannabisharz in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz unter Anlage I, als sogenannte nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, verzeichnet. Der Begriff „Betäubungsmittel“ wird im BtMG nicht genauer definiert. Es fallen alle Stoffe darunter, die auf der sogenannten Positivliste aufgelistet sind. Diese Liste ist online für jeden ersichtlich und sie beinhaltet auch Mittel und Stoffe, die das genaue Gegenteil von einer Betäubung bewirken, also aufputschend wirken. Deshalb ist der Begriff des Betäubungsmittels ein wenig irreführend. Natürliches Cannabis wurde jedoch mittlerweile zum Glück von der Positivliste entfernt.
Positivliste Anlage I- nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
Was bedeutet nicht verkehrsfähig?
Nicht verkehrsfähig bedeutet, dass der Umgang mit diesen Stoffen verboten und strafbar ist. Im Zusammenhang mit Cannabis hieß das vor der Teillegalisierung: ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) waren Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen des Cannabis nach §§ 29 ff. BtMG strafbar.
Du durftest also laut Gesetz weder Cannabis anbauen, noch welches besitzen oder geschweige denn verkaufen.
Das Einzige, was letztendlich nicht strafbar war, war der Konsum allein. Dieser wurde nicht explizit aufgezählt und war somit legal, jedoch kaum legal durchführbar.
Gab es Toleranzgrenzen, wenn man mit Cannabis erwischt wurde?
Offiziell gab es keine Toleranzgrenzen, zumindest keine gesetzlich festgelegten. Nach BtMG § 29 Absatz 5 und § 31a konnte beim Anbau, Kauf oder Besitz von Cannabis zum Eigenverbrauch von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn es sich dabei um eine geringe Menge handelte.
Jedoch war genau diese geringe Menge nicht definiert und die Bundesländer haben ihre eigenen festgelegt. Berlin hatte die höchste Toleranzgrenze mit 15 Gramm und Baden-Württemberg die niedrigste mit 6 Gramm. Die Polizei musste allerdings bei einer Kontrolle jede noch so kleine Menge konfiszieren und ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft einleiten. Ob es dann zu einem weiteren Verfahren kam, war allerdings situationsabhängig.
Welche Strafen gab es im Zusammenhang mit Cannabis?
Wer bei dem Erwerb oder dem Besitz von Betäubungsmitteln erwischt wurde, musste mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Auch Sozialstunden konnten als Strafe auferlegt werden. Doch welchen Umfang eine Strafe hatte, kann im Rahmen eines Blogbeitrags nicht beantwortet werden, weil die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen während eines Strafverfahrens grundsätzlich individuell sind.
Es kommt z. B. darauf an:
• um welche Mengen es sich handelte,
• in welchem Zusammenhang (high Fahrrad gefahren, oder sehr auffällig Verhalten), • ob es bereits Vorstrafen oder einen BtM-Eintrag gab,
• das Alter,
• usw.
In diesem Beitrag erfährst du, wie du Dank der Legalisierung deinen Cannabis Eintrag löschen lassen kannst.
Ist CBD denn legal?
CBD ist die Abkürzung von Cannabidiol. Das ist wiederum ein Cannabinoid, welches in der Cannabispflanze vorkommt und ist somit auch ein Pflanzenteil von der Cannabispflanze. Die Pflanzenteile sind laut Anlage I ebenfalls nicht verkehrsfähig.
Wie kann dann CBD legal ver- und gekauft werden?
Ganz einfach, CBD ist zwar ein Cannabinoid wie THC, hat aber keinerlei berauschende Wirkungen und fällt somit nicht unter Anlage I als Betäubungsmittel. Verarbeitete CBD-Produkte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland, also legal, gehandelt und konsumiert werden, wenn ihr THC Gehalt unter 0,3 % liegt. CBD Blüten, Tees und CBD-Zigaretten dürfen allerdings nicht verkauft werden. Denn diese sind unverarbeitete Produkte und somit in Deutschland illegal.
Wenn du mehr über CBD erfahren möchtest, dann lies dir zum Beispiel meinen Beitrag über CBD Öl durch. Das ist einer von vielen Beiträgen, der dich ausführlich über CBD und deren Wirkung informiert.
Wie kann Nutzhanf legal angebaut werden?
In der Anlage I BtmG stand lange, dass Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) nicht verkehrsfähig ist. Darunter befand sich allerdings ein Absatz mit der Bezeichnung „ausgenommen“. Unter diesem Absatz werden alle Punkte aufgelistet, die den legalen Umgang mit Nutzhanf ermöglichen.
Ausgenommen sind also:
• der Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
• wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von
Sorten stammen, die ………. im Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
• wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
• wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach bestimmten Verordnungen …… und Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung bestimmter Verordnungen….. in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, ….. die in dem Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) oderzu den in Anlage III bezeichneten Zwecken –
Ich habe den Text gekürzt, aber grundlegend ist zu verstehen, dass nicht jeder Nutzhanf anbauen darf, vor allem nicht als Privatperson. Nur lizenzierte Landwirt*innen erhalten unter vorausgegangener Anmeldung evtl. die Genehmigung Nutzhanf anzubauen. Der Samen muss in einem bestimmten Sonderkatalog ausgewählt werden und die gewählte Sorte darf die 0,3 % THC-Grenze nicht überschreiten.
Die aktuelle Cannabis-Gesetzeslage zu medizinischen Zwecken
Das Cannabis, das als Arznei eingesetzt wird, ist nicht zu vergleichen mit dem Cannabis, dass du selbst anbaust, oder bei deinem Dealer kaufen kannst. Cannabisarzneien werden nicht nur in Form von Blüten eingesetzt, sondern auch als Tropfen, Sprays oder Kapseln.
Das hat rein gar nichts mit den herkömmlichen Cannabisblüten oder dem Haschisch für den Freizeitkonsum zu tun. Medizinisch hergestelltes Cannabis wurde, damit es legal überhaupt erst von Ärzt*innen verschrieben werden kann, von der Anlage I auf Anlage III im Betäubungsmittelgesetz verschoben. Somit dürfen alle Ärzt*innen, außer Zahn- und Tierärzt*innen, medizinisches Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen verschreiben.
Denn Anlage III bedeutet „verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel“. Und dazu zählt medizinisches Cannabis, das unter strengen Kontrollen angebaut wird.
So steht es in der Anlage III:
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) -nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind.
Die Inhaltsstoffe und somit die Wirkung dürfen, wie bei jedem anderen medizinischen Produkt, nicht von den Vorgaben abweichen und daher wird die Herstellung des Medikaments so stark kontrolliert. Wenn du mehr über den Anbau in Deutschland wissen willst, dann lies dir den Beitrag Cannabisanbau in Deutschland durch.
Seit der Teillegalisierung hier in Deutschland haben Patienten rechtlich eine andere Stellung. Sie wurden mit Freizeitkonsumenten gleichgestellt, weshalb auch alle Regelungen zum Freizeitkonsum übertragen wurden. Hierzu gehört etwa, dass nicht in der Nähe von Kindern konsumiert werden darf oder dass ein Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gewährleistet werden muss. Für viele Patienten erschwert das die Therapie enorm, weshalb der Gesetzgeber hoffentlich diesen Fehler wieder ausbessern wird.
Autofahren und Cannabis
Natürlich sollte man niemals bekifft Auto fahren. Aber selbst wenn du nach dem Cannabisgenuss ein paar Stunden oder sogar Tage auf das Autofahren verzichtest, kannst du bei einer Kontrolle inklusive Drogentest den Führerschein verlieren. Der aktuelle Grenzwert bei Autofahrer*innen liegt bei 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut. Dieser Wert wurde erst vor Kurzem von 1,0 auf 3,5 ng/ml Blutserum angepasst. Ich habe einen ausführlichen Beitrag über dieses Thema geschrieben, mit dem du dein Wissen über Cannabis am Steuer vertiefen kannst.
Grundsätzlich gilt, wer mit THC im Blut beim Autofahren erwischt wird, kann seine Fahrerlaubnis verlieren, muss evtl. eine Geldstrafe bezahlen und eine MPU machen. Aber auch hier spielen wieder verschiedene Faktoren eine Rolle, ob es überhaupt eine Strafe gibt und wie hoch diese ausfällt.
Quellen dejure.org, Konstantin Grubwinler Fachanwalt für Strafrecht, cbd-deal24.de