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Cannabis-Erstverordnung: Rezeptformular mit Kugelschreiber, Arzneifläschchen mit Pipette und Stethoskop auf einem Arztschreibtisch
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Cannabis-Erstverordnung: 2 Änderungen, die Blüten-Patient:innen nicht helfen

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der cannabib

Keyfacts zur Cannabis-Erstverordnung

  • Union und SPD wollen die Regeln zur Cannabis-Erstverordnung im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nachbessern.
  • Fertigarzneimittel sollen nur noch im In-Label-Use Vorrang haben.
  • Die feste Frist von sechs Monaten für den Therapieversuch soll entfallen.
  • Die Korrektur kommt per Änderungsantrag zur Notfallreform, die Anhörung ist am 7. Oktober 2026.
  • Cannabisblüten bleiben ausgeschlossen: Seit dem 30. Juli 2026 zahlen die Kassen sie nicht mehr.

Knapp zwei Monate nachdem das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten ist, reagiert die Koalition auf das Durcheinander bei der Cannabis-Erstverordnung. Laut Deutschem Ärzteblatt haben sich CDU und SPD auf Änderungen geeinigt, während es bei der Pflegereform weiter hakt. Ärztinnen und Ärzte sollen wieder mehr selbst entscheiden dürfen. Den härtesten Einschnitt nimmt die Koalition aber nicht zurück: Blüten gibt es weiterhin nicht auf Kassenrezept. (1)

Was sich bei der Cannabis-Erstverordnung ändern soll

Seit Juli regelt § 31 Abs. 6 SGB V, dass die Kasse Cannabisextrakte erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel bezahlt. Für die Cannabis-Erstverordnung plant die Koalition zwei Änderungen:

  • Vorrang nur In-Label: Ein Fertigarzneimittel muss nur dann zuerst eingesetzt werden, wenn es für die Erkrankung zugelassen ist. Im Off-Label-Use prüft die Praxis selbst, ob es sinnvoll ist.
  • Keine feste Frist: Die sechs Monate fallen weg. Wie lange der Therapieversuch dauert, entscheidet die Ärztin oder der Arzt.

Ein eigenes Gesetz gibt es dafür nicht. Die neuen Regeln zur Cannabis-Erstverordnung sollen als fachfremder Änderungsantrag an die Notfallreform angehängt werden. Am 7. Oktober 2026 hört der Gesundheitsausschuss dazu Sachverständige an. Bis zum Beschluss gilt die aktuelle Rechtslage weiter. (1, 2, 3)

Wie es zum Auslegungschaos kam

Der Bundestag beschloss das Gesetz am 10. Juli 2026, seit dem 30. Juli gelten die neuen Regeln. KBV und GKV-Spitzenverband legten den unpräzisen Text zunächst gemeinsam aus: Der Vorrang sollte nur bei zugelassenen Indikationen gelten, bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung war ein früherer Wechsel möglich, und bereits behandelte Patient:innen waren ausgenommen.

Am 18. August machte die KBV eine Kehrtwende. Nach erneuter Prüfung sollte in jedem Fall zuerst ein Fertigarzneimittel verordnet werden, auch off-label. Der GKV-Spitzenverband blieb bei der alten Lesart, die KBV forderte eine Klärung durch das Bundesgesundheitsministerium. Zwei Spitzenorganisationen, zwei Antworten: Bei der Cannabis-Erstverordnung trugen am Ende die Praxen das Regressrisiko. (2, 4, 5, 6)

Warum die neue Cannabis-Erstverordnung Blüten-Patient:innen nicht hilft

Seit dem 30. Juli zahlen die Kassen keine getrockneten Blüten mehr, sondern nur noch Extrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Die Korrektur bei der Cannabis-Erstverordnung ändert daran nichts.

Gerade das trifft viele Menschen hart. Wer jahrelang gut auf eine Blüte eingestellt war, muss jetzt aus Spargründen umstellen. Laut KBV braucht der Wechsel zudem eine neue Genehmigung der Krankenkasse. Das bedeutet eine neue Darreichungsform, eine neue Dosisfindung und neue Bürokratie. Ob der Extrakt genauso gut hilft, kann niemand versprechen. Wer bei der Blüte bleiben will, zahlt selbst. Wie groß der Unmut ist, zeigt die ACM-Petition für die Erstattung von Cannabisblüten.

Warnungen gab es früh. Die Berliner Apothekerin Melanie Dolfen sagte schon im Juli voraus, dass die Regel den Zugang stark einschränken werde. Nach ihren Angaben erhalten rund 65.000 Patient:innen überwiegend Rezepturen. Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen bezweifelte zudem den Spareffekt, weil Fertigarzneimittel pro Behandlungsmonat teurer sein können. (3, 4, 7)

Ein Gesetz mit Beigeschmack

Kritiker sahen in der Vorrangregel einen Vorteil für Exilby von Vertanical, ein zugelassenes Cannabis-Fertigarzneimittel gegen chronische Rückenschmerzen. Der Deutsche Hanfverband verwies auf Parteispenden aus dem Umfeld des Unternehmens. Laut Pharmazeutischer Zeitung schwächt die neue Regel zur Cannabis-Erstverordnung diesen Vorteil ab. Die Grünen wollen in einer Kleinen Anfrage wissen, welche Einsparungen die Regierung erwartet und welche Präparate die Vorgaben überhaupt erfüllt haben. (2, 3)

Cannabis-Erstverordnung ab dem 1. Oktober: Was in der Praxis gilt

Die GOP 01626 für die ärztliche Stellungnahme zum Genehmigungsantrag ist nur noch dreimal statt viermal je Behandlungsfall abrechenbar, weiterhin mit 143 Punkten (18,22 Euro). Die Cannabis-Erstverordnung bleibt genehmigungspflichtig. Bestimmte Fachgruppen wie Allgemeinmedizin, Neurologie, Anästhesiologie und Innere Medizin dürfen ohne Genehmigung der Krankenkasse verordnen. Die KBV rät, im Zweifel trotzdem einen Antrag zu stellen. (4) Wie der Weg zum Rezept grundsätzlich aussieht, erklären wir in Wie bekommst du Cannabis auf Rezept?

Fazit

Die geplanten Änderungen bei der Cannabis-Erstverordnung gehen in die richtige Richtung. Ohne starre Frist und mit einem Vorrang nur im In-Label-Use bekommen Ärztinnen und Ärzte ihre Therapiefreiheit zurück. Dass dafür ein Änderungsantrag in einem fachfremden Gesetz nötig ist, zeigt, wie hastig die Regel im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entstanden ist. Das Kernproblem bleibt: Viele Patient:innen, die mit Blüten gut versorgt waren, lässt die Politik im Stich. Ob die Anhörung am 7. Oktober daran noch etwas ändert, ist offen.

Medizinischer Disclaimer

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Die Regelungen befinden sich teils noch im Gesetzgebungsverfahren. Bitte besprich Fragen zu deiner Therapie und zur Kostenübernahme mit deiner Ärztin oder deinem Arzt und deiner Krankenkasse.

Häufig gestellte Fragen

  • Fertigarzneimittel sollen nur noch im In-Label-Use Vorrang haben, und die feste Frist von sechs Monaten für den Therapieversuch fällt weg. (1)

  • Nein. Sie kommt per Änderungsantrag zur Notfallreform, die Anhörung ist am 7. Oktober 2026. Bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage. (3)

  • Nein. Blüten sind seit dem 30. Juli 2026 von der Erstattung ausgeschlossen, daran ändert die Korrektur nichts. (4)

  • Laut KBV ja, der Wechsel auf ein anderes Cannabis-Arzneimittel muss neu genehmigt werden. (4)

  • Die KBV verlangte ab August das Fertigarzneimittel auch off-label, der GKV-Spitzenverband nur bei zugelassenen Indikationen. (6)

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