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Cannabis Gesetzesänderungen in Deutschland: Was seit 2024 gilt

Cannabis Gesetzesänderungen

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der cannabib

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Keyfacts zu den Cannabis Gesetzesänderungen

  • Seit dem 1. April 2024 regelt das Cannabisgesetz (CanG) den Umgang mit Cannabis neu, aufgeteilt in Konsumcannabisgesetz (KCanG) und Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) (1)
  • Medizinisches Cannabis gilt seitdem nicht mehr als Betäubungsmittel und wird auf einem normalen Rezept statt auf dem BtM-Rezept verschrieben (2)
  • Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis öffentlich und bis zu 50 Gramm zu Hause besitzen sowie drei Pflanzen selbst anbauen (3)
  • Eine geplante Gesetzesnovelle soll die Verschreibung an einen persönlichen Arztkontakt binden, um Missbrauch über reine Telemedizin einzudämmen (4)
  • Gesetzlich Versicherte mit schwerwiegender Erkrankung haben weiterhin Anspruch auf Kostenübernahme nach Paragraf 31 Absatz 6 SGB V (5)

Die Cannabis Gesetzesänderungen der letzten Jahre haben die Rechtslage in Deutschland grundlegend verändert. Von der vollständigen Illegalität ab 1971 über die ersten Lockerungen für Medizinalcannabis 2017 bis zur Legalisierung 2024 war es ein langer Weg. Für Patient:innen und alle, die sich für den privaten Konsum interessieren, gigeltenlt seit dem 1. April 2024 ganz neue Regeln. Dieser Beitrag erklärt, was sich konkret geändert hat, was aktuell in Planung ist und worauf Patient:innen achten sollten.

Wie kam es zu den heutigen Cannabis Gesetzesänderungen?

Richterhammer auf Büchern mit einem Cannabisblat- die Rechtslage in DeutschlandCannabis wurde 1971 in Deutschland vollständig verboten, nachdem es zuvor auch in Apotheken erhältlich gewesen war. 2017 folgte ein erstes Gesetz, das Cannabis als Arznei zugänglich machte, allerdings mit hohem bürokratischem Aufwand für Ärzt:innen und Apotheken. Der bislang größte Umbruch kam am 1. April 2024 mit dem Cannabisgesetz, das den Bereich in zwei eigenständige Gesetze aufteilte: das Konsumcannabisgesetz für den privaten Gebrauch und das Medizinal-Cannabisgesetz für die medizinische Versorgung (1).

Was erlaubt das Konsumcannabisgesetz (KCanG)?

Erwachsene ab 18 Jahren dürfen seit April 2024 bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause besitzen. Der Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Pflanzen pro Person ist erlaubt. Seit Juli 2024 können sich Erwachsene außerdem in nicht gewinnorientierten Anbauvereinigungen mit bis zu 500 Mitgliedern organisieren, die gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder abgeben dürfen. In der Nähe von Minderjährigen und in bestimmten Schutzzonen bleibt der Konsum verboten (3).

Checkliste: Was privat erlaubt ist

  • Besitz von bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit
  • Besitz von bis zu 50 Gramm zu Hause
  • Anbau von bis zu drei Pflanzen pro Person
  • Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung
  • Kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kitas oder Spielplätzen

Ist medizinisches Cannabis noch ein Betäubungsmittel?

Nein. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis zu medizinischen Zwecken vollständig aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen. Ärzt:innen verschreiben Cannabisblüten, Extrakte, Dronabinol und Delta-9-THC-Präparate seitdem auf einem regulären Rezept statt auf dem aufwendigen BtM-Rezept. Eine Ausnahme bildet der Wirkstoff Nabilon, der weiterhin dem Betäubungsmittelrecht unterliegt (2). Diese Änderung hat sowohl Praxen als auch Apotheken einen erheblichen Verwaltungsaufwand abgenommen.

Wer überwacht Herstellung und Qualität von Medizinalcannabis?

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überwacht weiterhin Qualität und Sicherheit von medizinischem Cannabis, damit Patient:innen ein Produkt mit gleichbleibender Qualität erhalten. Seit 2020 wird medizinisches Cannabis auch in Deutschland angebaut, ergänzend zu Importen vor allem aus Kanada und den Niederlanden (6). Aber auch aus Thailand, Südafrika und Nordmazedonien werden die Blüten importiert.

Warum wird die Verschreibung 2026 voraussichtlich strenger?

Der starke Anstieg der Cannabisimporte, ohne dass die Verordnungen über die gesetzlichen Krankenkassen im gleichen Maß zunahmen, hat die Bundesregierung zum Handeln bewogen. Ein Gesetzentwurf zur Änderung des MedCanG sieht vor, dass Cannabis künftig nur noch nach persönlichem Kontakt zwischen Ärzt:in und Patient:in verschrieben werden darf, etwa in der Praxis oder bei einem Hausbesuch, und dass der Versand von Cannabisblüten untersagt wird. Dieser Entwurf befindet sich noch im Gesundheitsausschuss des Bundestags (4).

Bereits verabschiedet ist dagegen ein zweites, eigenständiges Gesetz mit ähnlicher Zielrichtung. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat, wird der Anspruch auf Cannabisblüten vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Wer bislang Blüten auf Kassenrezept erhielt, muss künftig auf Extrakte, Kapseln, Öle oder zugelassene Fertigarzneimittel ausweichen. Zusätzlich müssen Ärzt:innen bei cannabishaltigen Rezepturarzneimitteln zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel nachweisen, bevor sie eine Rezeptur verordnen dürfen. Der Bundesrat hat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet, wesentliche Teile des Gesetzes treten daher zum 1. Januar 2027 in Kraft (8).

Darf man mit medizinischem Cannabis ins Ausland reisen?

Gras im Flugzeug zu transportieren ist möglich- hier fliegt ein Flugzeug über den Wolken der Sonne entgegen.
Gras im Flugzeug

Ja, unter Auflagen. Auch wenn Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr ist, gilt das in den meisten anderen Ländern weiterhin. Für Reisen in Schengen-Staaten von bis zu 30 Tagen ist ein von der behandelnden Praxis ausgefülltes und von der zuständigen Landesbehörde beglaubigtes Formular nötig. Für jedes verschriebene Präparat ist eine eigene Bescheinigung erforderlich. Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums empfiehlt sich vorab eine Nachfrage bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes (7).

Schritt für Schritt: Schengen Formular für Reisen beantragen

Hier kannst du das Formular direkt runterladen. Und dann gehe wie beschrieben vor:

  • sich über die örtlichen Gesetze informieren
  • Rezept und Diagnose mit der behandelnden Praxis besprechen
  • Formular für die Reisebescheinigung von der Praxis ausfüllen lassen
  • Formular bei der zuständigen Landesbehörde beglaubigen lassen
  • Bei Zielen außerhalb des Schengen-Raums Botschaft oder Konsulat kontaktieren
  • Bescheinigung und Originalverpackung des Medikaments auf der Reise mitführen

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für medizinisches Cannabis?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung ab 2027. Nach Paragraf 31 Absatz 6 SGB V haben gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneien, wenn keine allgemein anerkannte Standardtherapie zur Verfügung steht oder diese im Einzelfall nicht angewendet werden kann. Die Bewilligung setzt einen Antrag mit ausführlicher ärztlicher Begründung voraus, den die Krankenkasse prüft (5).

Getrocknete Cannabisblüten fallen ab dem 1. Januar 2027 aus diesem Leistungsanspruch heraus, denn das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz streicht sie vollständig aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung (8). Erstattungsfähig bleiben Extrakte, Kapseln, Öle sowie Präparate mit Dronabinol und Nabilon. Für cannabishaltige Rezepturarzneimittel gilt zudem künftig, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel nachgewiesen werden muss, bevor die Krankenkasse eine Rezeptur genehmigt (9).

Fazit

Die Cannabis Gesetzesänderungen der letzten Jahre zeigen zwei gegenläufige Bewegungen gleichzeitig. Beim privaten Konsum hat sich Deutschland seit 2024 mit dem Konsumcannabisgesetz spürbar geöffnet, mit festen Besitzmengen, Eigenanbau und Anbauvereinigungen. Bei der medizinischen Versorgung war die erste Reaktion auf das MedCanG ebenfalls eine Erleichterung, weil der Status als Betäubungsmittel wegfiel und Praxen wie Apotheken Bürokratie sparten.

Der starke Anstieg der Importmengen hat diese Entwicklung inzwischen jedoch gebremst. Mit der geplanten MedCanG-Novelle und dem bereits verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zieht der Gesetzgeber die Zügel wieder an, vor allem bei Cannabisblüten und bei der Verschreibung über reine Online-Kontakte. Für Patient:innen bedeutet das, dass sich die Rechtslage weiterhin verändert und es sich lohnt, den eigenen Behandlungsstatus regelmäßig mit der Praxis abzugleichen, statt sich auf einmal recherchierte Informationen zu verlassen.

Medizinischer Disclaimer

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information über die Rechtslage und ersetzen keine medizinische oder rechtliche Beratung. Bei gesundheitlichen Beschwerden oder Fragen zur Anwendung von Cannabis sollte immer ärztlicher Rat eingeholt werden. Cannabis heilt keine Erkrankungen; Studien deuten in bestimmten Anwendungsbereichen auf unterstützende Effekte hin, die individuell mit einer Ärztin oder einem Arzt besprochen werden sollten.

FAQ zu Cannabis Gesetzesänderungen in Deutschland

  • Nein, seit April 2024 wird medizinisches Cannabis auf einem normalen Rezept verschrieben, mit Ausnahme des Wirkstoffs Nabilon .

  • Bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause, zusätzlich bis zu drei eigene Pflanzen.

  • Nein. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz streicht Cannabisblüten zum 1. Januar 2027 vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Erstattungsfähig bleiben Extrakte, Kapseln, Öle sowie Präparate mit Dronabinol und Nabilon.

  • Nur mit einer beglaubigten Bescheinigung für Schengen-Staaten und vorheriger Prüfung der Einreisebestimmungen bei Zielen außerhalb des Schengen-Raums.

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Quellen und Studien ansehen

  • (1) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz
  • (2) https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/seit-1-april-2024-kein-btm-rezept-mehr-fuer-cannabisverordnungen-zu-medizinischen-zwecken
  • (3) https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/560832/ein-jahr-cannabisgesetz/
  • (4) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/medizinal-cannabisgesetz-kabinett-pm-08-10-25
  • (5) https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV/BGA_Cannabinoide_240425.pdf
  • (6) https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/Hinweise-fuer-Aerzte/_artikel.html
  • (7) https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/Reisen-mit-medizinischem-Cannabis/_node.html

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