Mit der Teillegalisierung von Cannabis hat sich auch einiges getan in Sachen Medizinalcannabis. Die Änderungen im Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) konnten in Kraft treten, da Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft wird. Das bringt natürlich eine Menge Veränderungen mit sich – von der Verschreibung bis zur Abgabe. Allerdings gibt es durch das kurzfristigen Inkrafttretens des Gesetzes Herausforderungen bei der Anpassung des Artikelstamms, sodass eine vollständige Umstellung erst zum 1. Mai möglich sein wird.
Hier werfen wir einen genaueren Blick auf die wichtigsten Neuerungen und Dinge, die man beachten sollte.
- Medizinisches Cannabis, einschließlich aller Bestandteile der Pflanze und deren Zubereitungen, wie beispielsweise Dronabinol unterliegen nun dem Arzneimittelgesetz und den Vorschriften des MedCanG.
- Somit entfallen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften und aufwendige Dokumentationsvorgaben.
- Cannabis bleibt verschreibungs- und apothekenpflichtig und die Abgabe zu Freizeitzwecken durch Apotheken bleibt verboten.
- Medizinalcannabis kann somit seit dem 01.04.2024 auf „rosa Rezepten/Muster 16“ oder E-Rezepten verschrieben werden.
- Nabilon, ein vollsynthetisches Cannabinoid in Canemes, unterliegt allerdings nach wie vor dem Betäubungsmittelgesetz.
- Sozialrechtliche Vorgaben und Genehmigungserfordernisse durch Krankenkassen bleiben unverändert.
- Zahn- oder Tierärzte dürfen ebenfalls weiterhin kein Cannabis verschreiben.
- Die Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis nach oder von Deutschland bedarf ebenfalls weiterhin einer Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
