Apothekerkammer Nordrhein gewinnt Prozess gegen „Dr Ansay“
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat im Rechtsstreit gegen die umstrittene Telemedizin Plattform „Dr Ansay“ einen Sieg errungen. Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Plattform nicht länger in der bisherigen Form betrieben werden darf. Insbesondere untersagt das Gericht die Werbung für telemedizinische Behandlungen mit dem Ziel der Cannabis-Verschreibung sowie die Publikumswerbung für das Medizinalcannabis Online-Rezept. Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für ähnliche Anbieter haben.
Rechtliche Bedenken gegen Telemedizin Plattform
Die Apothekerkammer Nordrhein hatte bereits frühzeitig Zweifel an der Legalität des Angebots von „Dr Ansay“ geäußert. Das Portal bot Patienten die Möglichkeit, sich über eine telemedizinische Beratung Cannabis als Arzneimittel verschreiben zu lassen. Dabei sah die AKNR gleich mehrere Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), insbesondere gegen § 9 HWG (Werbeverbot für Fernbehandlungen) und § 10 HWG (Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Medikamente).
Nachdem eine außergerichtliche Abmahnung durch die AKNR erfolglos geblieben war, reichte sie Klage beim Landgericht Hamburg ein. Der Prozess begann im Februar 2025 und endete am 11. März 2025 mit einem Urteil, das die Werbepraktiken der Telemedizin Plattform als unzulässig einstuft.
Warum das Gericht gegen „Dr Ansay“ entschied
Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation der AKNR, dass die Telemedizin Plattform gegen grundlegende Werbevorschriften im Gesundheitssektor verstoße. Die Begründung der Richter basierte auf folgenden Punkten:
1. Unzulässige Werbung für Fernbehandlungen
Laut Heilmittelwerbegesetz darf für Fernbehandlungen nur dann geworben werden, wenn ein persönlicher Arztkontakt nach medizinischen Standards entbehrlich ist. Das Gericht sah dies jedoch bei der Verschreibung von Medizinalcannabis nicht gegeben. Aufgrund möglicher Nebenwirkungen, Gesundheitsrisiken und einer potenziellen Suchtgefahr müsse eine ärztliche Untersuchung vor Ort erfolgen, um eine fundierte Diagnose zu gewährleisten.
2. Verbotene Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Neben der Werbung für telemedizinische Behandlungen wurde auch die Bewerbung von Cannabis-Produkten auf der Plattform untersagt. Medizinisches Cannabis fällt unter die Kategorie verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die laut § 10 HWG jegliche Werbung gegenüber Endverbrauchern verboten ist. Dabei spielte es keine Rolle, dass „Dr Ansay“ keine spezifischen Markenprodukte bewarb – die generelle Darstellung von Medizinalcannabis als heilendes Mittel wurde als unzulässige Werbemaßnahme gewertet.
Gericht betont Notwendigkeit eines persönlichen Arztkontakts
Ein entscheidender Punkt des Urteils ist die klare Abgrenzung zwischen seriöser medizinischer Beratung und kommerziellen Interessen. Die Richter unterstrichen, dass eine ärztliche Verschreibung von Cannabis nicht ohne persönliche Konsultation erfolgen dürfe. Dies dient dem Schutz der Patienten, da Cannabis nicht nur positive Effekte haben kann, sondern auch gesundheitliche Risiken birgt.
Die Argumentation der Betreiber von „Dr Ansay“, dass es sich nicht um Werbung, sondern um neutrale Informationen handle, ließ das Gericht nicht gelten. Da der wirtschaftliche Aspekt des Verkaufs von Medizinalcannabis klar im Vordergrund stand, wurde die Telemedizin Plattform als reine Werbemaßnahme für die Verschreibung und den Vertrieb von Cannabis eingestuft.
Welche Folgen hat das Urteil für ähnliche Plattformen?
Das Verbot der Werbepraxis von „Dr Ansay“ könnte Signalwirkung für andere Anbieter haben. Das Gerichtsurteil macht deutlich, dass die Telemedizin in Deutschland strengen Regeln unterliegt und nicht für jede Behandlungsform geeignet ist. Besonders bei Medikamenten mit hohem Missbrauchspotenzial, wie Cannabis, bleibt der persönliche Arztkontakt entscheidend.
Plattformen, die telemedizinisch Cannabis ohne direkte ärztliche Untersuchung anbieten, laufen Gefahr, ebenfalls juristisch belangt zu werden. Die Apothekerkammern sowie weitere Aufsichtsbehörden könnten nun verstärkt gegen ähnliche Anbieter vorgehen.
Fazit: Strenge Vorgaben für die Telemedizin Plattform
Das Urteil des Landgerichts Hamburg stärkt die Position der Apothekerkammer Nordrhein im Kampf gegen fragwürdige Geschäftsmodelle im Gesundheitssektor. Die Werbung für Fernbehandlungen und verschreibungspflichtige Arzneimittel bleibt streng reglementiert, insbesondere wenn es sich um Medizinalcannabis handelt. Patienten sollen sich nicht allein auf Online-Konsultationen verlassen können, sondern durch persönliche Arztbesuche umfassend betreut werden.
Mit dem Verbot der Plattform „Dr Ansay“ wird ein weiteres Zeichen gesetzt: Wer gesundheitliche Dienstleistungen im Internet anbietet, muss sich an die geltenden gesetzlichen Vorgaben halten.