Ein spektakulärer Fall rund um den Eigenanbau in der Apotheke sorgt derzeit in München für Schlagzeilen. Die Polizei entdeckte, dass ein 53-jähriger Mitarbeiter die selbst gezogenen Pflanzen auch im Handverkauf an Kunden weitergab.
Eigenanbau in der Apotheke: Illegale Geschäfte mitten im Verkaufsraum
Ausgangspunkt der Ermittlungen war ein Hinweis an das Kommissariat für Rauschgiftkriminalität in München. Dort wurde bekannt, dass in einer Apotheke Cannabis verkauft wurde, das nicht aus der legalen Versorgung mit Medizinalcannabis stammte. Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume stießen die Beamten tatsächlich auf Hinweise, dass Cannabis aus privatem Anbau direkt an Kunden abgegeben wurde.
Schnell stellte sich heraus: Der 53-jährige Tatverdächtige hatte in seinem Garten insgesamt 15 Cannabispflanzen angebaut – erlaubt sind lediglich drei Pflanzen pro volljähriger Person im Haushalt. Die geernteten Blüten wurden offenbar nicht nur für den Eigenkonsum genutzt, sondern fanden ihren Weg in den Verkaufsraum der Apotheke. Der Eigenanbau in der Apotheke wurde damit zur illegalen Einnahmequelle.
Was das Cannabisgesetz erlaubt – und was nicht
Seit dem 1. April 2024, dem Tag der Legalisierung, ist in Deutschland der private Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf unter bestimmten Voraussetzungen legal. Volljährige dürfen bis zu drei Pflanzen anbauen und maximal 50 Gramm getrocknetes Cannabis in ihrem Haushalt besitzen. Diese Regelungen entkriminalisierten den Eigenkonsum und sollten den illegalen Schwarzmarkt zurückdrängen.
Was das Cannabisgesetz jedoch ausdrücklich verbietet, ist die Weitergabe oder der Verkauf von selbst angebautem Cannabis – auch dann, wenn die Person in einer Apotheke arbeitet oder sogar abgabeberechtigt ist. Der Vertrieb von Cannabis ist in Deutschland streng reglementiert und derzeit leider ausschließlich über Apotheken erlaubt, allerdings nur an Patienten und Patientinnen, die sich vorher über einen Arzt oder eine Ärztin ein entsprechendes Rezept holen. Die selbst gezüchteten Pflanzen des Münchners erfüllten diese Anforderungen nicht.
Fazit
Das geltende Gesetz zur Cannabis-Entkriminalisierung erlaubt den privaten Eigenanbau ausschließlich für den Eigenkonsum. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Konkret dürfen pro volljährige Person maximal drei Pflanzen angebaut und bis zu 50 Gramm des geernteten Cannabis im Haushalt aufbewahrt werden – alles, was darüber hinausgeht, muss vernichtet werden. Eine Abgabe als Arzneimittel ist grundsätzlich ausgeschlossen, da medizinisches Cannabis vor der Abgabe in Apotheken strengen Qualitätsprüfungen unterliegt. Schließlich handelt es sich um ein Medikament, das keine Verunreinigungen oder Wirkstoffabweichungen aufweisen darf. Das Verhalten des Mannes in München war daher nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch unverantwortlich.
