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Ein Richterschlägel und ein Joint - Refomen und Widersprüche des CanG.
Cannabib Schlagzeilen

Das LTO beschreibt: Widersprüche und Verbesserungen im CanG.

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der Cannabibliothek

Seit April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland Cannabis unter gewissen Grenzen und Bedingungen legal anbauen und besitzen. Diese gesetzliche Neuerung wird als Meilenstein in der Drogenpolitik gefeiert. Doch bei genauerer Betrachtung offenbaren sich zahlreiche problematische Aspekte, die den vermeintlichen Fortschritt in einem ambivalenten Licht erscheinen lassen. In den folgenden Punkten hat das LTO die einige Kritikpunkte erläutert und argumentiert, warum das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) dringend einer Überarbeitung bedarf, um den Herausforderungen einer modernen und gerechten Drogenpolitik gerecht zu werden.

Schutz und Strafen falsch eingesetzt

Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) weist erhebliche Widersprüche auf. Während der Konsum von Cannabis akzeptiert und der Besitz in bestimmten Mengen erlaubt wurde, bleiben viele strafrechtliche Aspekte unklar und inkonsequent.
Der Gesetzgeber geht automatisch davon aus, dass Verstöße gegen das allgemeine Umgangsverbot strafrechtlich verfolgt werden müssen, obwohl das Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nicht mehr gilt.

Unverhältnismäßiger Jugend- und Gesundheitsschutz:

  • Der Schutz junger Menschen wird oft betont, ist jedoch nur bei bestimmten schweren Vergehen relevant, wie der Abgabe an Minderjährige. Es erscheint widersprüchlich, Erwachsenen den Besitz größerer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum zu verbieten, um Jugendliche zu schützen.
  • Der Gesundheitsschutz als Strafgrund ist ebenfalls unzureichend, da das Gesetz den eigenverantwortlichen Konsum erlaubt, selbst wenn dieser übermäßig ist. Präventive Maßnahmen wären nur bei verunreinigtem Cannabis sinnvoll.

Erhalt des Schwarzmarkts und unzureichende Bekämpfung der organisierten Kriminalität:

  • Das Verbot jeglichen Verkaufs von Cannabis schafft und erhält den Schwarzmarkt, den das Gesetz gleichzeitig bekämpfen will.
  • Der legale Zugang zu Cannabis bleibt unzureichend, was die Probleme des Schwarzmarkts fortbestehen lässt.

Überhöhte Strafrahmen und widersprüchliche Strafverfolgung:

  • Der Strafrahmen für Cannabisbesitz ist unverhältnismäßig hoch und identisch mit dem für neue psychoaktive Substanzen, obwohl die Risiken unterschiedlich sind. Die Herausnahme aus dem BtMG führt paradoxerweise zu strafverschärfenden Konsequenzen.
  • Das geringe Gefährdungspotential von Cannabis wird vom Bundesgerichtshof nicht strafmildernd berücksichtigt, was zu ungerechtfertigten Strafen führt.

Kontroverse Definition der „nicht geringen Menge“ und Überkriminalisierung:

  • Die Definition der „nicht geringen Menge“ bleibt umstritten und wird der Judikative überlassen, was zu uneinheitlicher Rechtsprechung führt.
  • Zusammenschlüsse aus Growern, die gemeinsam Cannabis anbauen und zur Kostendeckung weiterverkaufen, können als bandenmäßiges Handeltreiben eingestuft werden, was zu übertriebenen Strafen führt, aber letztendlich nichts mit organisierter Kriminalität zu tun hat.

Notwendigkeit weiterer Reformen und einer zweiten Säule:

  • Um die Probleme zu verringern, sind weitere Reformen notwendig. Ein legaler Zugang zu Cannabis muss geschaffen werden, um den Schwarzmarkt nachhaltig zu reduzieren.
  • Eine mittelfristige Reform des KCanG ist wünschenswert, um Überkriminalisierungen abzubauen.
  • Langfristig sollte eine umfassende Reform des BtMG angestrebt werden, da viele Motive des CanG auch auf andere Betäubungsmittel übertragbar sind.

Zusammengefasst zeigt der Beitrag des LTO, dass trotz erster Fortschritte in der Cannabislegalisierung noch viele Probleme bestehen bleiben und weitere Maßnahmen notwendig sind, um eine wirklich effektive und gerechte Drogenpolitik zu erreichen.

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