Darf ein gewerblicher Händler Cannabis Stecklinge verkaufen, die in einer flüssigen Nährstofflösung kultiviert werden? Diese Frage beschäftigte das Verwaltungsgericht Köln in einem aktuellen Eilverfahren und hat nun Konsequenzen für den Cannabis-Fachhandel in Deutschland. Das Gericht entschied eindeutig: Sobald ein Steckling, in ein Substrat oder eine Nährstofflösung/Hydroponik-Lösung eingebracht wird, verliert er diesen Status im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Damit ist sein gewerblicher Vertrieb untersagt, unabhängig von der verwendeten Anbaumethode. Was das im Detail bedeutet und welche Konsequenzen sich daraus für Händler und Eigenanbauer ergeben, erklärt dieser Beitrag.
Was ist ein Steckling nach dem Konsumcannabisgesetz?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) unterscheidet klar zwischen Stecklingen und Jungpflanzen. Ein Cannabis Steckling im rechtlichen Sinne liegt ausschließlich dann vor, wenn das Pflanzenmaterial noch nicht in ein Substrat oder wohl auch in einer flüssigen Hydroponik-Lösung eingebracht wurde. Sobald dieser Schritt erfolgt, ist es eine Jungpflanze und kein Ableger mehr, der Mutterpflanze. Genau diese Auslegung hat das Verwaltungsgericht Köln nun in einem aktuellen Eilverfahren bestätigt und damit eine Klarstellung und erneute Hürde für den Cannabis-Fachhandel geschaffen.
Der Fall: Hydroponisch kultivierte Pflanzen im Streit
Ein Kölner Unternehmer betrieb mehrere Ladengeschäfte sowie einen Online-Shop, in dem er verschiedene Produkte rund um Cannabis-Anbau und -Konsum anbot. Darunter befanden sich auch Cannabispflanzen in frühem Wachstumsstadium, die auf der Website als „Stecklinge“ beworben wurden.
Dabei kamen zwei Anbaumethoden zum Einsatz:
- Plugs: Vorgeformte Substratblöcke, in die die Pflanzen direkt eingepflanzt waren
- Hydroponisches System: Kultivierung der Pflanzen in einer flüssigen Lösung ohne festes Substrat
Die Stadt Köln untersagte dem Händler die Weitergabe dieser Pflanzen. Begründung: Es handele sich um Jungpflanzen, deren Abgabe ausschließlich zugelassenen Anbauvereinigungen vorbehalten ist, nicht aber dem gewerblichen Handel.
Das Urteil: auch ein Nährstofflösung macht aus dem Steckis Jungpflanzen
Der Unternehmer legte Eilantrag ein und argumentierte, die hydroponisch kultivierten Pflanzen seien nicht in Substrat eingepflanzt und gälten daher weiterhin als Stecklinge im Sinne des Gesetzes. Der gewerbliche Vertrieb solchen Vermehrungsmaterials sei damit zulässig. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht.
In seinem Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Köln klar:
Ein Steckling verliert diesen Status in dem Moment, in dem er in ein Substrat oder eine flüssige Lösung eingebracht wird. Durch diesen Vorgang wird die Pflanze transportfähig und gilt rechtlich als Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb verboten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflanze bereits Blüten oder Fruchtstände ausgebildet hat. Das KCanG legalisiert ausdrücklich nur den nichtgewerblichen Eigenanbau in einem regulierten Rahmen, nicht den kommerziellen Handel mit Jungpflanzen. Der Eilantrag wurde abgewiesen.
Warum der gewerbliche Handel mit Cannabis Stecklingen faktisch unmöglich ist
Das Kölner Urteil hat eine rechtliche Situation geschaffen, die den gewerblichen Handel mit Cannabis Steckis nicht nur einschränkt, sondern in der Praxis eigentlich unmöglich macht. Der Grund liegt in einem einfachen biologischen Widerspruch zum Gesetz.
Ein Steckling braucht, um transportfähig und lebensfähig zu sein, zwingend ein Medium: Erde, ein Substratplug oder einen flüssigen Nährstoff. Genau das aber macht ihn nach dem Verwaltungsgericht Köln zur Jungpflanze und damit zum Cannabis im Sinne des KCanG, dessen gewerblicher Vertrieb verboten ist.
Es entsteht damit ein rechtlicher Kreislauf ohne Ausweg:
- Ohne Substrat oder ein flüssiges Medium gilt die Pflanze zwar rechtlich als Steckling, ist aber weder transportfähig noch versandfähig und in der Praxis nicht handelbar
- Mit Substrat oder in einem flüssigen Nährstoff ist sie transportfähig und handelbar, gilt aber rechtlich als Jungpflanze und darf gewerblich nicht verkauft werden
- Per Versand ist die Lieferung von Stecklingen nach § 20 Abs. 5 KCanG ohnehin ausdrücklich verboten, unabhängig vom Medium
- Viele Händler hatten gehofft, dass zumindest hydroponisch kultivierte Pflanzen ohne festes Substrat als Stecklinge durchgehen würden. Das Gericht hat auch diese Lücke geschlossen.
Der gewerbliche Handel mit Cannabis Stecklingen ist damit bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster faktisch unmöglich. Wer Steckis beziehen möchte, ist auf zugelassene Anbauvereinigungen angewiesen, die Ableger direkt vor Ort abgeben dürfen, ohne Versand, ohne gewerblichen Charakter und begrenzt auf fünf Steckis pro Person und Monat.
Cannabis Stecklinge legal kaufen: Was ist erlaubt?
Wer Cannabis Stecklinge legal kaufen möchte, stößt schnell an die Grenzen des Konsumcannabisgesetzes. Der folgende Überblick erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
- Cannabis Samen dürfen nach § 4 KCanG legal im Handel erworben werden, auch über Online-Shops aus EU-Mitgliedstaaten, sofern sie für den erlaubten Eigenanbau bestimmt sind.
- Steckis hingegen dürfen im gewerblichen Handel nicht verkauft werden. Das Verwaltungsgericht Köln hat dies zuletzt ausdrücklich bestätigt: Sobald eine Jungpflanze in Erde, ein Substrat oder einen flüssigen Nährstoff eingebracht wurde, gilt sie rechtlich als Cannabis. Der gewerbliche Verkauf ist damit verboten, unabhängig davon, ob die Pflanze bereits Blüten oder Fruchtstände ausgebildet hat.
Legale Bezugsquellen sind nach § 20 KCanG ausschließlich anerkannte Anbauvereinigungen (Social Clubs). Erlaubt ist die Weitergabe an:
- eigene Mitglieder: bis zu 5 Steckis pro Kalendermonat
- nicht-Mitglieder: ebenfalls bis zu 5 Steckis pro Kalendermonat
- andere Anbauvereinigungen: zulässig
Folgendes bleibt verboten:
- Kauf von Steckis im gewerblichen Handel, ob im Ladengeschäft oder online
- Versand und Lieferung von Stecklingen, auch aus dem EU-Ausland (§ 20 Abs. 5 KCanG)
- Weitergabe von Stecklingen zwischen Privatpersonen ohne Beteiligung einer Anbauvereinigung
Wer Cannabispflanzen legal anbauen möchte, ist daher entweder auf den Kauf von Samen im Handel oder auf die Weitergabe durch eine zugelassene Anbauvereinigung angewiesen.
Ausblick: Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Zuständig wäre das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Dessen Entscheidung könnte die Rechtslage rund um den Begriff des Stecklings nach dem KCanG weiter konkretisieren und bundesweit Signalwirkung entfalten.
Fazit: Klare Grenzen für den Handel
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln setzt einen deutlichen Rahmen für alle Akteure im Cannabis-Markt. Wer Cannabis Stecklinge gewerblich vertreiben möchte, bewegt sich auf rechtlich unsicherem Terrain, sobald das Pflanzenmaterial in irgendeiner Form kultiviert wurde, ob in Erde, Substratplugs oder einer hydroponischen Lösung. Der Begriff des Stecklings im Sinne des KCanG ist eng auszulegen und schützt nicht vor behördlichen Maßnahmen, wenn die Pflanzen bereits transportfähig gemacht wurden.
Für Eigenanbauer gilt: Der legale Bezug ist ausschließlich über Anbauvereinigungen oder im privaten, unentgeltlichen Austausch möglich. Der Kauf im Fachhandel bleibt verboten. Wer auf dem Laufenden bleiben möchte, sollte die anstehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster aufmerksam verfolgen.
