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Freispruch für CannabisPatienten
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Freispruch für Cannabispatienten trotz 31,7 ng/ml THC im Blut

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der cannabib

Keyfacts zu Freispruch für Cannabispatienten

  • Cannabispatient mit 31,7 ng/ml THC im Blut freigesprochen
  • Urteil des AG Bad Urach (Az. 4 Owi 41 Js 23201/25)
  • Rezept wurde über eine Videosprechstunde ausgestellt
  • Gericht sieht Voraussetzungen der Medikamentenklausel erfüllt
  • Hoher THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung
  • Keine dokumentierten Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler

31,7 ng/ml THC im Blut. Ein Wert, der deutlich über dem gesetzlichen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml liegt und bei vielen Menschen vermutlich sofort die Frage aufwirft: Darf jemand mit einem solchen Blutwert überhaupt noch Auto fahren? Mit genau dieser Frage musste sich das Amtsgericht Bad Urach beschäftigen. Das Ergebnis überraschte viele Beobachter:innen: Der betroffene Cannabispatient wurde freigesprochen.

Das Urteil macht deutlich, dass die rechtliche Situation von Cannabispatient nicht immer mit der von Freizeitkonsument vergleichbar ist. Während in der öffentlichen Diskussion häufig allein auf den THC-Wert geschaut wird, beschäftigte sich das Gericht mit einer anderen Frage: Wurde das Cannabis als ärztlich verordnetes Medikament eingenommen und erfolgte die Anwendung entsprechend der Therapie?

Der Weg zur Polizeikontrolle

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Mann, der nach eigenen Angaben bereits seit seiner Jugend unter Migräne leidet. Auf der Suche nach einer Behandlung entschied er sich für eine Therapie mit medizinischem Cannabis. Die Verschreibung erfolgte über eine telemedizinische Plattform. Nach einem medizinischen Fragebogen und einer Videosprechstunde erhielt der Patient ein Rezept von einem Arzt mit Sitz in Athen. Die verordneten Cannabisblüten bezog er anschließend legal über eine Apotheke und konsumierte sie mithilfe eines Verdampfers.

Was zunächst wie ein gewöhnlicher Ablauf einer Cannabistherapie erscheint, führte später zu einem Bußgeldverfahren. Bei einer Verkehrskontrolle bemerkten Polizeibeamte Cannabisgeruch. Daraufhin wurde eine Blutprobe angeordnet. Das Ergebnis zeigte später einen THC-Wert von 31,7 ng/ml.

Für die zuständige Behörde schien die Sache zunächst eindeutig. Gegen den Mann wurde ein Bußgeld von 500 Euro verhängt, zusätzlich sollte er für einen Monat seinen Führerschein abgeben.

Warum der Fall vor Gericht landete

Der Betroffene akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Einspruch ein. Vor Gericht argumentierte er, dass das nachgewiesene THC aus einer ärztlich verordneten Cannabistherapie stamme. Genau für solche Fälle sieht das Straßenverkehrsgesetz eine besondere Regelung vor.

Dabei handelt es sich um die sogenannte Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG.

Vereinfacht gesagt soll verhindert werden, dass Patient allein deshalb bestraft werden, weil sie ein verschriebenes Medikament einnehmen. Die Regelung gilt nicht nur für Cannabis, sondern grundsätzlich auch für andere Arzneimittel, die Auswirkungen auf den Straßenverkehr haben können. Entscheidend ist dabei, dass das Medikament für eine konkrete Erkrankung verschrieben wurde und bestimmungsgemäß angewendet wird.

Der THC-Wert allein war nicht ausschlaggebend

Besonders interessant an dem Urteil ist die Rolle des THC-Wertes.

In der öffentlichen Debatte entsteht häufig der Eindruck, ein bestimmter Blutwert führe automatisch zu einer Verurteilung. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass die Situation bei Cannabispatient differenzierter betrachtet werden muss. Eine Sachverständige erklärte im Verfahren, dass die gemessenen Werte durchaus mit einer regelmäßigen medizinischen Cannabistherapie vereinbar seien.

Neben dem THC-Wert von 31,7 ng/ml wurden weitere Cannabisabbauprodukte nachgewiesen. Dennoch sah das Gericht darin keinen Beleg für einen missbräuchlichen Konsum oder eine nicht bestimmungsgemäße Anwendung. Vielmehr stellte sich die Frage, ob der Patient seine Therapie entsprechend der ärztlichen Vorgaben durchgeführt hatte.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass er das getan hatte.

Welche Rolle spielte die Telemedizin?

Ein weiterer Aspekt des Verfahrens dürfte viele Cannabispatient interessieren. Der behandelnde Arzt hatte den Patienten nie persönlich in einer Praxis untersucht. Die Verschreibung erfolgte vollständig digital. Kritiker sehen in solchen Verfahren häufig einen problematischen Punkt. Das Gericht bewertete die Situation jedoch anders.

Nach Auffassung des AG Bad Urach kann von Patient grundsätzlich nicht verlangt werden, die berufsrechtliche Zulässigkeit einer ärztlichen Behandlung selbst zu überprüfen. Ob eine Verschreibung den medizinischen und rechtlichen Anforderungen entspricht, liegt in erster Linie in der Verantwortung der behandelnden Ärzt:innen.

Für den Patienten war entscheidend, dass eine ärztliche Verschreibung vorlag und die Therapie einer konkreten Erkrankung diente. Allein die Tatsache, dass die Behandlung über eine Videosprechstunde erfolgte, reichte dem Gericht daher nicht aus, um die Therapie infrage zu stellen. Auch die kurze Zeit zwischen Konsum und Fahrt war kein Ausschlussgrund Im Verfahren wurde außerdem bekannt, dass der letzte Konsum nur etwa eine halbe Stunde vor Fahrtantritt erfolgt sein soll. Auch dieser Umstand führte jedoch nicht automatisch zu einer Verurteilung.

Das Gericht stellte fest, dass keine konkrete Wartezeit ärztlich angeordnet worden war. Zudem existiert für Cannabispatient keine gesetzlich festgelegte Frist, die zwingend zwischen Einnahme und Fahrt liegen muss. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Betroffene vor Fahrtantritt überprüft, ob er sich in der Lage fühlte, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Hinzu kam, dass weder Fahrfehler noch sonstige Ausfallerscheinungen dokumentiert wurden.

Warum das Urteil Aufmerksamkeit erhält

Der beschriebene Fall sorgt vor allem deshalb für Diskussionen, weil der gemessene THC-Wert außergewöhnlich hoch war.

Viele Menschen verbinden hohe THC-Werte automatisch mit einer Fahruntüchtigkeit. Das Urteil zeigt jedoch, dass die rechtliche Bewertung komplexer sein kann, wenn eine medizinische Therapie vorliegt. Das bedeutet nicht, dass Cannabispatient unabhängig von ihrem Zustand jederzeit Auto fahren dürfen. Auch bei einer ärztlichen Verordnung bleibt die persönliche Verantwortung bestehen. Wer sich beeinträchtigt fühlt, darf selbstverständlich nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Das Urteil verdeutlicht jedoch, dass die Beurteilung nicht allein auf Grundlage eines Laborwertes erfolgt.

Fazit

Mit seinem Urteil hat das Amtsgericht Bad Urach deutlich gemacht, dass bei Cannabispatient nicht ausschließlich der THC-Wert entscheidend ist. Maßgeblich war in diesem Fall die Frage, ob das Cannabis als verschriebenes Arzneimittel eingenommen und die Therapie ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Da das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt ansah und zudem keine Hinweise auf eine konkrete Fahruntüchtigkeit feststellen konnte, wurde der Betroffene freigesprochen. Der Fall zeigt, wie komplex die rechtliche Bewertung von Medizinalcannabis im Straßenverkehr sein kann und warum eine differenzierte Betrachtung im Einzelfall notwendig bleibt.

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