In Deutschland ist seit April 2024 der Umgang mit Cannabis geregelt und unter gewissen Umständen nicht mehr strafbar. Jede*r darf bis zu drei Hanfpflanzen für den Eigenbedarf anbauen. Ein Snack-Automat in Neu-Ulm bietet zwischen Schokoriegeln und Energy-Drinks auch Cannabissamen an, was zu Diskussionen führt. Der Betreiber Selim Ergözen verkauft die Samen für 20 Euro pro Päckchen. Allerdings herrscht Unklarheit über die rechtliche Lage: Das bayerische Gesundheitsministerium hält den Verkauf für unzulässig, da es keine zugelassenen Sorten für Konsumcannabis gibt. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hingegen sieht kein Problem, da Samen für Konsumcannabis weder dem nationalen noch dem EU-Saatgutrecht unterliegen. Die Polizei in Neu-Ulm würde nur bei einer Anzeige aktiv werden. Trotz der rechtlichen Unsicherheiten lässt Ergözen die Samen weiterhin im Automaten.
Zusammenfassung in Bezug auf den Verkauf von Cannabissamen
Der Rechtsanwalt Grziwa beschreibt den Umgang mit Samen im Gesetz wie folgt:
Cannabissamen und Stecklinge sind im Straftatbestand nach § 34 KCanG nicht ausdrücklich gelistet. Gemäß § 1 Nr. 8 c KCanG sind Cannabissamen als Vermehrungsmaterial vom allgemeinen Begriff des Cannabis im Gesetz ausgenommen. Dennoch gilt der Umgang mit Cannabissamen, die zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, als rechtswidrig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 20 KCanG).
Gemäß § 4 Abs. 2 KCanG ist die Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten zum privaten Eigenanbau oder für Anbauvereinigungen erlaubt, was darauf hindeutet, dass die Abgabe von Cannabissamen zum erlaubten Anbau (Eigenanbau oder Anbauvereinigung) nicht verboten sein sollte. Allerdings bezieht sich § 4 Abs. 2 KCanG ausschließlich auf den Import und nicht auf den Inlandsverkauf.
Das Bundesgesundheitsministerium und § 20 KCanG machen deutlich, dass der Gesetzgeber den Verkauf von Cannabissamen und Stecklingen in normalen Ladengeschäften nicht wünscht. Es bestehen strenge Regelungen für Anbauvereinigungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial, die eine Kontrolle und Sorgfaltspflicht sicherstellen sollen. Diese Sorgfaltspflicht soll nicht auf den allgemeinen Einzelhandel ausgeweitet werden.
Obwohl das Verbot des Verkaufs in Ladengeschäften nicht eindeutig geregelt ist, ist zu erwarten, dass Versuche, Hanfsamen oder Stecklinge im Einzelhandel zu verkaufen, zu rechtlichen Auseinandersetzungen und möglichen Beschlagnahmungen führen könnten. Je nach Bundesland kann das Verfolgungsinteresse variieren.
Rechtsanwalt Grziwa weist darauf hin, dass klare Regelungen und Rechtssicherheit notwendig sind, um Händlern und Privatpersonen im Bereich der Cannabislegalisierung zu helfen. In der Praxis könnten pragmatische Lösungen und eine frühzeitige Rechtsberatung helfen, rechtliche Unsicherheiten zu bewältigen.