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Ein Cannabis Steckling.
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Cannabis Steckling: VG Köln bestätigt Verbot des gewerblichen Handels

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der cannabib

Rechtliche Lage zum Cannabis Steckling und Jungpflanzen

ein abgeschnittener Cannabiszweig.Seit dem Konsumcannabisgesetz wird der Eigenanbau zwar rechtlich ermöglicht, doch in der Praxis bleiben viele Fragen offen. Besonders der Bereich rund um Jungpflanzen sorgt regelmäßig für Unsicherheiten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln schafft innerhalb dieses Rahmens neue Klarheit. Das Gericht bestätigte, dass eingepflanzte Jungpflanzen nicht gewerblich verkauft werden dürfen. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie komplex die Unterscheidung zwischen Steckling, Pflanze und Vermehrungsmaterial wirklich ist. In diesem Beitrag erfährst du, wie das Gericht argumentiert, warum der V Markt Fall wieder relevant wird und was die Entscheidung für Menschen bedeutet, die legal anbauen möchten.

Was hinter dem Fall in Köln steckt

Der Fall begann damit, dass ein Kölner Unternehmer eingetopfte Jungpflanzen in seinem Sortiment führte und sie als Stecklinge deklarierte. Die Stadt Köln stufte diese Pflanzen jedoch als angebautes Cannabis ein und untersagte den gewerblichen Verkauf. Der Unternehmer wollte das nicht hinnehmen und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht Köln folgte jedoch der Rechtsauffassung der Stadt. Es stellte klar, dass ein Cannabis Steckling im Sinne des Gesetzes erst dann vorliegt, wenn er nicht eingepflanzt ist. Sobald die Pflanze im Substrat sitzt und wächst, gilt sie rechtlich als angebautes Cannabis, unabhängig davon, wie klein oder unreif sie ist. Damit greift automatisch das gesetzliche Verbot des gewerblichen Handels.

Diese Entscheidung zeigt, wie eng das Gesetz die Grenze definiert. Für private Personen spielt der Wachstumszustand zwar nur bei der erlaubten Pflanzenanzahl eine Rolle, für Händlerinnen und Händler jedoch entscheidet er darüber, ob ein Produkt überhaupt verkauft werden darf.

Wie das Gesetz Cannabis Stecklinge definiert

fertige Cannabis Stecklinge im Medium
der fertige Steckling

Das Konsumcannabisgesetz erlaubt den privaten Eigenanbau von bis zu drei blühenden Pflanzen. Gleichzeitig untersagt es den gewerblichen Handel mit angebauten Pflanzen vollständig. Ein Cannabis Steckling stellt eine Ausnahme dar, allerdings nur, wenn er nicht eingepflanzt ist und somit als reines Vermehrungsmaterial gilt.

Der Gesetzgeber geht also nicht von der Größe der Pflanze aus, sondern von der Frage, ob sie bereits anwächst. Diese strikte Definition führt dazu, dass gewerbliche Anbieter eingepflanzte Jungpflanzen weder verkaufen noch liefern dürfen. Genau diese Grenze hat das Verwaltungsgericht Köln im aktuellen Fall bestätigt. Also ist demnach ein Steckling eine junge Pflanze mit Wurzeln, die nicht in Substrat eingepflanzt wurde.

Rückblick auf den V Markt Fall

Der Beschluss erinnert an den viel diskutierten Fall rund um mehrere V Markt Filialen in Bayern. Dort wurden 2024 ebenfalls Jungpflanzen verkauft, die schnell die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zogen. Auch in diesem Fall war unklar, ob die angebotenen Pflanzen als harmlose Stecklinge oder als angebautes Cannabis einzustufen waren. Die Behörden ordneten schließlich ein Verkaufsverbot an.
Der aktuelle Fall aus Köln zeigt, dass die Behörden und Gerichte diese Linie weiterhin konsequent verfolgen. Die Abgrenzung zwischen Steckling und Pflanze bleibt eines der sensibelsten Themen der Cannabisregulierung.

Die Rolle der Anbauvereinigungen

Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Anbauvereinigungen dürfen nicht nur an Mitglieder, sondern auch an Nichtmitglieder Vermehrungsmaterial ausgeben. Das umfasst bis zu 7 Samen oder bis zu 5  Stecklinge pro Monat. Diese Weitergabe muss persönlich in den Vereinsräumen erfolgen, da Versand oder Lieferung ausdrücklich verboten sind.

Diese Regelung schafft zwar eine legale Möglichkeit für Menschen, die Cannabis Stecklinge beziehen möchten, schränkt den Zugang aber gleichzeitig ein. Wer keinen Verein in seiner Nähe hat oder keinen persönlichen Termin wahrnehmen kann, bleibt praktisch ohne Bezugsmöglichkeit. Gewerbliche Shops dürfen weiterhin keine eingepflanzten Jungpflanzen anbieten und bewegen sich eventuell auch bei unverwurzelten Stecklingen oft in einem rechtlich unsicheren Bereich.

Übrigens…

Beim Vermehrungsmaterial unterscheidet das Gesetz klar zwischen Samen und nicht eingepflanzten Stecklingen, doch während der Import von Samen ausdrücklich erlaubt ist, bleibt der Bezug von Stecklingen aus dem EU-Ausland eine rechtliche Grauzone, da das Konsumcannabisgesetz hierzu keine klare Regelung trifft.

Fazit

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wie strikt die Grenze zwischen legalem Vermehrungsmaterial und verbotener Jungpflanze gezogen wird. Ein Cannabis Steckling ist nur dann ein Steckling im Sinne des Gesetzes, wenn er nicht eingepflanzt ist. Alles, was bereits im Substrat wächst, gilt als angebautes Cannabis und darf gewerblich nicht verkauft werden.

Auch wenn der Import bestimmter Stecklinge aus EU Staaten möglich sein kann und Anbauvereine Vermehrungsmaterial an Mitglieder und Nichtmitglieder ausgeben dürfen, bleibt der Zugang in der Praxis oft eingeschränkt, bzw. müssen die unterschiedlichen Grenzen und Regeln erstmal verstanden werden.

Für den legalen Eigenanbau bedeutet das: Er ist erlaubt, aber der Weg zum passenden Pflanzenmaterial ist komplizierter, als es das Gesetz auf den ersten Blick vermuten lässt, außer, man möchte mit Samen anbauen oder findet in einem Grow-Shop wirklich Stecklinge!

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