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Cannabis

Bundesgerichtshof hält an THC-Grenzwert fest

Bundesgerichtshof hält an THC Grenzwert wert

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der Cannabibliothek

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 18.04.2024 beschlossen, den niedrigen THC-Grenzwert von 7,5 Gramm für die Einstufung als „nicht geringe Menge“ beizubehalten. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, den Grenzwert anzuheben, wie im Konsumcannabisgesetz (KCanG) vorgesehen.

Was bedeutet das?

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der THC-Grenzwert aus seiner Sicht nicht erhöht werden muss, da die Wirkweise und Gefährlichkeit von THC unverändert sind. Dies führt zu Irritationen in der Cannabis-Community, da der niedrige Grenzwert empfindliche Strafen für Besitz von Cannabis zur Folge haben kann, obwohl dieser unter bestimmten Umständen legalisiert ist.

Die Entscheidung des BGH wirft rechtliche Fragen auf und könnte zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen Judikative und Legislative führen, möglicherweise auch vor den Verfassungsgerichten. Es wird diskutiert, ob Anpassungen seitens des Gesetzgebers oder eine Aufweichung der BGH-Entscheidung erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und rechtliche Grauzonen zu vermeiden.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Die Entscheidung des BGH, den THC-Grenzwert von 7,5 Gramm beizubehalten, führt zu einer widersprüchlichen Situation: Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis aus Eigenanbau erlaubt. Doch bereits bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15% in getrocknetem Cannabiskraut würde sich bei knapp über 50 Gramm die „nicht geringe Menge“ von 7,5 Gramm THC ergeben. Somit wäre die „nicht geringe Menge“ bereits erreicht, obwohl der Besitz dieser Menge legalisiert ist.

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