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1 kg Cannabis wurde einem Mann zum Verhängnis. Hier sieht man Cannabisblüten in einem Plastikbeutel
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1 Kg Cannabis im Müll: 5 Fakten zur Rechtslage

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der cannabib

Keyfacts: 1 Kg Cannabis in der Mülltonne

  • Ein 22-Jähriger aus Neuzelle (Oder-Spree) hat mehr als 1 Kg Cannabis in einer Mülltonne entsorgt. Nachbarn haben ihn beobachtet und die Polizei gerufen.
  • Erlaubt sind zu Hause insgesamt 50 Gramm, unterwegs 25 Gramm. Ab mehr als 60 Gramm ist der Besitz strafbar.
  • Ab 7,5 Gramm THC gilt laut BGH die „nicht geringe Menge“. Dann drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Überschuss aus dem Eigenanbau darf man nicht weitergeben. Vor der Entsorgung sollte er unbrauchbar gemacht werden.
  • Hasch zählt zur selben 50-Gramm-Grenze wie Blüten. Hasch herzustellen ist kein Vernichten, und ob es privat überhaupt erlaubt ist, ist ungeklärt.

In Neuzelle im Landkreis Oder-Spree hat ein 22-Jähriger mehr als 1 Kg Cannabis in eine Mülltonne geworfen. Nachbarn haben ihn dabei beobachtet und die Polizei informiert. Die Beamten fanden eine große Tüte voller kleiner, portionierter Tütchen, zusammen über ein Kilogramm. Der Mann sagte, er habe seine Wohnung ausgeräumt und die Menge sei ihm zu viel geworden. Dass er das Zeug für spätere „Kunden“ in der Tonne deponieren wollte, glaubt die Polizei nicht. Ermittelt wird trotzdem, wegen eines Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG). (1)

Erst die Polizei, dann das Gespräch?

CBD legal oder nicht: Nahaufnahme einer Cannabisblüte mit BlätternLaut Polizei haben die Nachbarn gesehen, was er tut, und es gemeldet. Von einem Versuch, ihn erst einmal anzusprechen, ist nirgends die Rede. Rechtlich ist das ihr gutes Recht, und eine Tüte Cannabis in einer Mülltonne, an die auch Jugendliche kommen können, die wissen, wie man damit umgeht, ist keine Kleinigkeit. Trotzdem wirkt der direkte Griff zum Telefon wie aus der Zeit vor 2024. Ein kurzes Wort über den Gartenzaun („Du, das kannst du so nicht wegschmeißen“) hätte vielleicht gereicht, damit er die Reste ordentlich vernichtet. Jetzt läuft wegen 1 Kg Cannabis ein Strafverfahren. Sein eigentliches Problem hatte er allerdings schon vorher.

Das rechtliche Problem: der Besitz, nicht die Tonne

Strafbar ist hier vor allem, dass er 1 Kg Cannabis zu Hause hatte. Erwachsene dürfen unterwegs bis zu 25 Gramm Cannabis dabeihaben. Zu Hause sind insgesamt 50 Gramm erlaubt, dazu drei lebende Pflanzen. Wer zu Hause mehr als 50 und bis zu 60 Gramm hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann. (3) Ab mehr als 60 Gramm ist es eine Straftat, und dann drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. (4)

Die nicht geringe Menge

1 Kg Cannabis ist das Zwanzigfache dessen, was zu Hause erlaubt ist. Damit kommt ein zweiter Grenzwert ins Spiel: die „nicht geringe Menge“. Dabei geht es nicht um das Gewicht des Cannabis, sondern um den Wirkstoff, der darin steckt. Der Bundesgerichtshof setzt die Grenze bei 7,5 Gramm reinem THC an und ist dabei auch nach der Teillegalisierung geblieben. Seine Rechnung: Für einen Rausch braucht man im Schnitt etwa 15 Milligramm THC. 7,5 Gramm THC reichen also für rund 500 Konsumeinheiten. (5)

Wie viel Cannabis das ist, hängt vom THC-Gehalt ab. Bei Gras mit 15 % THC stecken 7,5 Gramm THC in etwa 50 Gramm Blüten. Bei stärkerem Gras mit 25 % THC sind es schon 30 Gramm. Ein Kilo mit 15 % THC enthält rund 150 Gramm THC, also das Zwanzigfache der Grenze. Ist die nicht geringe Menge überschritten, sieht das Gesetz in der Regel einen besonders schweren Fall vor, mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. (4)

Wichtig ist dabei: Die 7,5 Gramm THC spielen nur eine Rolle, wenn schon ein Verstoß vorliegt, zum Beispiel weil jemand mehr als 60 Gramm besitzt. Wer zu Hause seine erlaubten 50 Gramm hat, macht sich nicht strafbar, auch wenn darin mehr als 7,5 Gramm THC stecken.

Wer 1 Kg Cannabis wegwirft, macht den Besitz damit nicht ungeschehen. Eine Regel, nach der straffrei bleibt, wer zu viel Cannabis von sich aus loswird, gibt es im KCanG nicht. Die Tonne kann sogar zusätzlich Ärger machen. Wer Cannabis zu Hause hat, muss es vor dem Zugriff Dritter schützen, vor allem vor Kindern und Jugendlichen.  Eine offene Mülltonne erfüllt das die Maßnahme nicht. Und das Bayerische Oberste Landesgericht hat bereits weggeworfenes Cannabis als mögliches „Inverkehrbringen“ bewertet, was ebenfalls strafbar ist. (6) (7)

Drei Pflanzen, zu viel Ernte: der Widerspruch im Gesetz

Woher die Menge stammt, hat die Polizei nicht gesagt. Aus einem legalen Eigenanbau sind 1 Kg Cannabis aber nicht völlig abwegig. Wer drei kräftige Pflanzen gut versorgt, erntet schnell ein Vielfaches von 50 Gramm. Das Gesetz erlaubt drei Pflanzen gleichzeitig, von der Ernte darf man aber trotzdem nur 50 Gramm behalten. Weitergeben ist bei Cannabis aus dem privaten Eigenanbau verboten, also auch Verschenken an Freunde. Wer gut gärtnert, sitzt deshalb schnell auf einem Überschuss, den er weder behalten noch abgeben darf. (8)

Zu viel geerntet? So solltest du Cannabis entsorgen

Was der 22-Jährige hätte tun sollen, lässt sich kurz sagen: 1 Kg Cannabis hätte sich, laut Gesetz, gar nicht erst ansammeln dürfen. Für alle, die selbst anbauen, heißt das konkret:

  • Die Ernte planen. Kleinere Sorten, kleiner gehaltene Pflanzen oder eine Ernte in Etappen helfen, unter der Grenze zu bleiben. Wie du den richtigen Zeitpunkt erkennst, liest du in unserem Ratgeber Cannabisblüten ernten.
  • Wissen, ab wann gezählt wird. Blüten an der lebenden Pflanze zählen nicht zur Besitzmenge. Bei geernteten Blüten zählt das Gewicht nach dem Trocknen. (2)
  • Den Überschuss direkt bei der Ernte vernichten, nicht erst trocknen, abpacken und lagern.
  • Richtig vernichten. Das Pflanzenmaterial wird so gründlich mit Erde, Kompost oder Kaffeesatz vermischt, dass man es nicht mehr heraussortieren kann, oder gefahrlos verbrannt. Erst danach gehört es in den Müll. (7)
  • Nichts weitergeben, auch nicht an Freunde. (8)

Wer bereits deutlich mehr als 60 Gramm zu Hause hat, sollte vor jedem weiteren Schritt mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Strafrecht sprechen.

1 Kg Cannabis zu Hasch komprimieren: ein Schlupfloch?

eine HaschischkugelBleibt eine Idee, die viele Grower haben: Warum nicht den Überschuss einfach zu Haschisch verarbeiten? Rechtlich ist Hasch ganz normales Cannabis. Das Gesetz definiert es als „das abgesonderte Harz der Cannabispflanze“. Es fällt also unter dieselbe Grenze von 25 Gramm unterwegs und 50 Gramm zu Hause, zusammengerechnet mit den Blüten. (2) (9)

Spannend wird es beim Gewicht. Für die erlaubte Besitzmenge zählen Gramm, nicht der THC-Gehalt. Aus 50 Gramm Blüten entsteht nur ein Bruchteil an Hasch, der Wirkstoff steckt dann auf viel weniger Gewicht. Umgekehrt stecken in 50 Gramm Hasch die Blüten einer deutlich größeren Ernte. Nach dem reinen Wortlaut wären 50 Gramm Hasch zu Hause genauso erlaubt wie 50 Gramm Gras.

Extraktion laut Gesetz verboten

Erstens ist offen, ob man überhaupt selbst Hasch herstellen darf. Das KCanG verbietet die „Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze“, eine Ausnahme für den privaten Eigenanbau gibt es nicht. (10) Extraktion mit Lösungsmitteln wie Butan oder Alkohol fällt klar darunter. Ob auch Sieben, Eiswasser-Verfahren oder Pressen als Extraktion gelten, lässt der Gesetzestext offen. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ist uns nicht bekannt.

Zweitens zählt das Ausgangsmaterial mit. Strafbar wird es in dem Moment, in dem jemand mehr als 60 Gramm Cannabis besitzt, egal ob als Blüten, als Hasch oder beides zusammen. Zwischen 50 und 60 Gramm ist es eine Ordnungswidrigkeit. Wer also 1 Kg Blüten geerntet hat und daraus Hasch machen will, hat sich schon mit der Ernte strafbar gemacht, auch wenn am Ende nur wenige Gramm Hasch übrig bleiben. In der Praxis muss die Polizei den Besitz einer zu großen Menge allerdings nachweisen. Einem fertigen Stück Hasch sieht man nicht an, wie viele Blüten einmal im Haus waren. Findet die Polizei dagegen die große Menge selbst, wie in Neuzelle, ist die Sache klar.

Bei Extrakten wird es noch strenger. Viele halten die Extraktion für legal, das ist sie aber nicht. Das KCanG verbietet es, Cannabinoide aus der Pflanze zu extrahieren, ausgenommen ist nur CBD. (10) Wer es trotzdem tut, macht sich strafbar, und zwar unabhängig von der Menge. Es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, schon der Versuch ist strafbar. (4) Das betrifft etwa Öle, Wax oder Shatter, die mit Butan, Alkohol oder CO2 hergestellt werden. Selbst ein Extrakt aus den eigenen, legal besessenen 20 Gramm wäre also eine Straftat. Ob mechanisch gewonnenes Hasch oder Rosin auch darunter fällt, ist dagegen offen.

Drittens schaut die Justiz bei Verstößen auf den Wirkstoff. Die „nicht geringe Menge“ von 7,5 Gramm THC ist mit Hasch viel schneller erreicht als mit Blüten. Wer mit konzentriertem Hasch über der Grenze liegt, landet also schneller beim besonders schweren Fall. (5)

Hasch machen ist deshalb kein Vernichten. Das Cannabis wird nur kleiner, rechtlich bleibt es Cannabis. Welche Wege es sonst gibt, Cannabis zu verarbeiten, erklären wir separat. An der Besitzgrenze ändern auch sie nichts.

Die 5 Fakten zur Rechtslage im Überblick

  1. Zu Hause sind 50 Gramm erlaubt, unterwegs 25 Gramm. Blüten und Hasch werden zusammengerechnet.
  2. Über 60 Gramm ist der Besitz eine Straftat, zwischen 50 und 60 Gramm eine Ordnungswidrigkeit.
  3. Ab 7,5 Gramm THC liegt eine nicht geringe Menge vor. Kommt ein Verstoß dazu, drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  4. Überschuss aus dem Eigenanbau darf nicht weitergegeben werden. Er gehört unbrauchbar gemacht, nicht unbehandelt in die Tonne.
  5. Hasch machen ist kein Vernichten, und die Extraktion von THC ist verboten und strafbar.

Fazit

Der 22-Jährige aus Neuzelle hat sich sein Problem nicht mit der Mülltonne eingehandelt, sondern mit 1 Kg Cannabis, das vorher in seiner Wohnung lag. Dass die Nachbarn direkt die Polizei gerufen haben, statt ihn anzusprechen, kann man unglücklich finden. An der Rechtslage ändert es nichts. Der Fall zeigt aber eine Lücke im KCanG: Drei Pflanzen sind erlaubt, ihre Ernte oft nicht. Solange der Gesetzgeber daran nichts ändert, bleibt Growern nur, die Ernte zu planen, den Überschuss sofort unbrauchbar zu machen und nie mehr als 50 Gramm zu lagern.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Fall wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Strafrecht.

Häufige Fragen zu 1 Kg Cannabis und Hasch

  • Zu Hause darfst du insgesamt 50 Gramm getrocknetes Cannabis und drei lebende Pflanzen haben. Unterwegs sind es 25 Gramm. (2)

  • Ja. Schon ab mehr als 60 Gramm ist der Besitz strafbar. Bei einem Kilo ist meist auch die nicht geringe Menge erreicht, dann drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. (4)

  • Nicht unbehandelt. Mach es vorher unbrauchbar, zum Beispiel indem du es gründlich mit Erde oder Kaffeesatz vermischst. Sonst können andere, auch Kinder, an das Cannabis kommen. (7)

  • Hasch zählt wie Blüten zu den 50 Gramm, die zu Hause erlaubt sind. Blüten und Hasch werden zusammengerechnet. (2)

  • Das ist nicht geklärt. Extraktion mit Lösungsmitteln ist klar verboten. Ob Sieben, Eiswasser-Verfahren oder Pressen als verbotene Extraktion gelten, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. (10)

  • Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden, auch nicht kostenlos. (8)

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