In Deutschland hat sich die Regulierung von Medizinalcannabis grundlegend geändert. Die bisher geltende Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) ist nicht mehr relevant, wodurch sich die Verschreibungsvorgänge vereinfachten.
Cannabis ist kein Betäubungsmittel mehr
Da Cannabis kein BtM mehr ist, gilt für die Verschreibung das Arzneimittelgesetz sowie die Regelungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). In dringenden Fällen ist es sogar möglich, dass die Cannabisarznei (Blüten oder weitere Bestandteile) ohne Rezept ausgegeben werden kann. Diese Regelung basiert auf dem § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).
Das bedeutet aber nicht, dass man als „Notfall“ in die Apotheken gehen kann und dann Cannabis erhält. Denn der freie Verkauf bleibt weiterhin verboten. Cannabis behält den Status als apotheken- und verschreibungspflichtiges Arzneimittel, für das die Regelungen für Notfälle gemäß § 4 AMVV ebenso gelten, wie für andere Medikamente. Für eine rezeptfreie Abgabe muss der behandelnde Arzt*Ärztin dem Apotheker telefonisch bestätigen, dass es sich um einen Notfall handelt. Der Apotheker muss dazu die Identität des Arztes überprüfen und die schriftliche oder elektronische Verschreibung muss anschließend schnellstmöglich nachgereicht werden.
Die Verschreibung leicht gemacht
Die Änderungen in Bezug auf medizinisches Cannabis erleichtern den Zugang erheblich und ermöglichen eine schnellere und flexiblere Behandlung. Dennoch bleibt der strenge rechtliche Rahmen bestehen, um Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass Cannabis weiterhin verantwortungsbewusst zu medizinischen Zwecken genutzt wird. Damit wurde ein wichtiger Schritt in Richtung einer moderneren und patientenorientierten Gesundheitsversorgung getan.