Keyfacts: neues Cannabisgesetz
- Seit dem 30. Juli 2026 zahlt die gesetzliche Krankenkasse keine Cannabisblüten mehr, auch nicht bei einer bestehender Genehmigung.
- Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) verlangt bei neuen Cannabis-Verordnungen künftig grundsätzlich zuerst ein Fertigarzneimittel zur Behandlung.
- Das soll laut KBV selbst dann gelten, wenn das Präparat für die jeweilige Erkrankung gar nicht zugelassen ist.
- KBV und GKV-Spitzenverband vertreten dazu aktuell unterschiedliche Rechtsauffassungen.
- Patientinnen und Patienten, die bereits Cannabisblüten oder Extrakte erhalten, sind von der neuen Auslegung ausgenommen.
- Das Bundesgesundheitsministerium soll die offene Rechtsfrage klären.
- Schmerzmedizinische Fachgesellschaften warnen, dass rund 60.000 bis 80.000 Patientinnen und Patienten aktuell im rechtlichen Niemandsland stecken.
Das neue Cannabisgesetz, offiziell das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, regelt seit Ende Juli2026, wie Cannabis auf Kassenrezept überhaupt noch verordnet werden darf. Nämlich, Cannabisblüten sind seitdem komplett aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Übrig bleiben Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie dementsprechende Arzneimittel und selbst die gibt es nur unter einer Bedingung: einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel.
Genau an dieser Bedingung entzündet sich jetzt der nächste Streit, und zwar an einer einzigen Frage: Muss das Fertigarzneimittel immer zuerst verordnet werden, oder nur dann, wenn es für die jeweilige Erkrankung auch tatsächlich zugelassen ist? Anfang August hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen noch auf eine gemeinsame Antwort verständigt. Diese Einigkeit ist inzwischen wieder beendet, die KBV vertritt jetzt allein eine strengere Position. (1) Für Praxen bedeutet das vor allem eines: Unsicherheit. Bis eine verbindliche Klärung vorliegt, bleibt offen, welche Auslegung am Ende gilt.
Was regelt das neue Cannabisgesetz bei Fertigarzneimitteln?
Diese Ungewissheit und beruhen auf dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz. Im Kern geht es um eine einzige Frage, die aber großen Einfluss darauf hat, welches Medikament Patientinnen und Patienten zuerst bekommen.
Bis Anfang August waren sich KBV und GKV-Spitzenverband, der Dachverband der gesetzlichen Krankenkassen, noch einig: Ein Fertigarzneimittel muss nur dann als Erstes ausprobiert werden, wenn es für die jeweilige Krankheit auch tatsächlich zugelassen ist. Passt die Zulassung nicht zur Diagnose, darf gleich ein Extrakt verschrieben werden. (2)
Seit dieser Woche sieht die KBV das anders. Ein Fertigarzneimittel soll jetzt immer zuerst verschrieben werden, ganz gleich, ob es für die konkrete Krankheit zugelassen ist oder nicht.
Ein Beispiel zeigt, was das für Betroffene bedeutet. Eine Patientin mit chronischen Rückenschmerzen ohne neuropathische Komponente hätte nach der alten Regel direkt einen Extrakt bekommen können, weil kein Fertigarzneimittel für ihre Beschwerden zugelassen ist. Nach der neuen Regel der KBV muss sie erst sechs Monate lang ein Fertigarzneimittel probieren, obwohl keines davon für ihre Erkrankung zugelassen ist, bevor sie überhaupt zum Extrakt wechseln darf.
Fertigarzneimittel oder Extrakt: Was ist der Unterschied?
Ein Fertigarzneimittel ist ein fertig hergestelltes, einheitlich dosiertes Medikament mit einer eigenen behördlichen Zulassung für bestimmte Krankheiten. Dazu zählen zum Beispiel Sativex, zugelassen für Spastik, also erhöhte Muskelspannung, bei Multipler Sklerose, oder Canemes, zugelassen gegen Übelkeit durch eine Chemotherapie. Für jedes dieser Präparate legt die Zulassung genau fest, bei welcher Erkrankung es eingesetzt werden darf.
Ein Cannabisextrakt in standardisierter Qualität ist dagegen kein Fertigarzneimittel mit eigener Zulassung für eine bestimmte Krankheit. Die Ärztin oder der Arzt stellt Menge und Zusammensetzung im Einzelfall ein, je nachdem, welche Beschwerden behandelt werden sollen. Extrakte lassen sich damit flexibler auf unterschiedliche Krankheitsbilder anpassen als ein Fertigarzneimittel mit enger Zulassung.
Genau diese Flexibilität ist der Grund, warum viele Patientinnen und Patienten bislang direkt mit einem Extrakt behandelt wurden. Wofür ein Fertigarzneimittel zugelassen ist, entscheiden allein Hersteller und Zulassungsbehörde, nicht die individuelle Diagnose der Patientin oder des Patienten.
Warum weicht die KBV von ihrer bisherigen Linie ab?
Nach einer erneuten rechtlichen Prüfung sieht die KBV keine tragfähige Grundlage mehr für die bisherige, engere Auslegung. Ein Fertigarzneimittel sei demnach auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebiets vorrangig zu verordnen. Mit den Krankenkassen besteht darüber derzeit keine Einigkeit, weshalb die KBV eine Klarstellung vom Bundesgesundheitsministerium einfordert.
Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten?
Wer einen ersten Therapieversuch startet, muss diesen künftig mit einem Fertigarzneimittel wie Sativex oder Canemes beginnen, auch wenn die eigene Diagnose gar nicht zur Zulassung passt. Zeigt sich das Mittel innerhalb der sechs Monate als unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann bereits vor Ablauf der Frist auf einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden. Ärztinnen und Ärzte sind zudem nicht verpflichtet, ein zweites Fertigarzneimittel zu testen. Das Gesetz spricht von einem einzigen Therapieversuch.
Welche Ausnahmen gelten?
Wichtig zur Einordnung: Cannabisblüten selbst sind seit dem 30. Juli für niemanden mehr eine Kassenleistung, auch nicht für Patientinnen und Patienten mit einer bereits bestehenden Genehmigung. Wer weiterhin Blüten nutzen möchte, muss sie privat bezahlen. Das bestimmt das neue Beitragsstabilisierungsgesetz.
Das bedeutet: Kranke Menschen mit einer gut funktionierenden Cannabisblüten-Therapie bekommen diese von der Krankenkasse nicht mehr bezahlt und müssen sich auf neue Therapien einlassen, die ihnen das Leben vielleicht wieder schwerer machen oder die gar nicht richtig wirken.
Die Ausnahme betrifft etwas anderes, nämlich die neue Fertigarzneimittel-Pflicht. Wer schon vor der Umstellung eine Cannabistherapie hatte, etwa mit Blüten, Extrakten oder Dronabinol, muss nicht erst sechs Monate lang ein Fertigarzneimittel ausprobieren, bevor auf ein weiterhin kassenfähiges Präparat wie einen Extrakt gewechselt werden darf. Bestandspatientinnen und -patienten können also direkt umgestellt werden.
Für den Wechsel selbst braucht es in der Regel weiterhin eine Genehmigung der Krankenkasse, außer der verordnende Arzt ist davon laut Arzneimittel-Richtlinie befreit. Der Grund für den Wechsel sollte in jedem Fall genau dokumentiert werden, auch bei genehmigungsfreien Verordnungen.
Was heißt das für Hersteller von Cannabisarzneimitteln?
Für Hersteller von Fertigarzneimitteln öffnet die neue Auslegung ein Zeitfenster. Wenn ihre Präparate künftig grundsätzlich zuerst verordnet werden müssen, auch außerhalb der eigentlichen Zulassung, steigt die Zahl der Patientinnen und Patienten, die mit einem solchen Mittel behandelt werden. Die Zulassungen der bisher verfügbaren Präparate sind allerdings eng gefasst. Sativex etwa ist nur bei Spasmen infolge von Multipler Sklerose zugelassen. Ein weiteres Präparat mit Zulassung für chronische Kreuzschmerzen mit neuropathischer Komponente soll im September auf den Markt kommen. Ohne die Pflicht zur Off-Label-Verordnung wäre es nur für einen kleinen Teil der Schmerzpatientinnen und -patienten überhaupt infrage gekommen. (3)
An den grundsätzlichen medizinischen Voraussetzungen für eine Cannabistherapie ändert die neue Auslegung nichts. Sie ergeben sich weiterhin aus Paragraf 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch V und werden in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses näher geregelt.
Schmerzmediziner schlagen Alarm
Wie groß die Verunsicherung durch die neue KBV-Position ist, zeigt eine gemeinsame Stellungnahme von vier Fachgesellschaften aus der Schmerzmedizin. Der Berufsverband der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin, die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin, die Deutsche Schmerzgesellschaft und die Interdisziplinäre Gesellschaft für orthopädische, unfallchirurgische und allgemeine Schmerztherapie fordern Gesetzgeber und Selbstverwaltung auf, das entstandene Regelungschaos zu beseitigen. Nach ihrer Einschätzung stecken zwischen 60.000 und 80.000 Patientinnen und Patienten derzeit im rechtlichen Niemandsland, weil unklar ist, ob und zu welchen Kosten ihre Behandlung weiterläuft. (4)
Ein zentraler Kritikpunkt der Verbände: Für die chronische Schmerzkrankheit gibt es bislang gar kein zugelassenes cannabinoidhaltiges Fertigarzneimittel. Verlangt die KBV trotzdem dessen vorrangige Verordnung außerhalb der Zulassung, drängt das Ärztinnen und Ärzte faktisch in eine Off-Label-Therapie, mit den damit verbundenen haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Offen bleibt aus Sicht der Fachgesellschaften auch, ob Praxen später mit Arzneimittelregressen rechnen müssen, wenn eine Kasse die Kostenübernahme im Nachhinein verweigert.
Die Verbände berichten zudem, dass einzelne Krankenkassen das Regelungsvakuum unterschiedlich nutzen und Kostenübernahmen teils verweigern, ohne dass eine einheitliche Linie erkennbar ist. Für Praxen und Apotheken bedeutet das: Je nach Kasse kann dieselbe Verordnung völlig unterschiedlich bewertet werden.
Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine medizinische Beratung. Bei gesundheitlichen Beschwerden oder Fragen zur Anwendung von Cannabis sollte immer ärztlicher Rat eingeholt werden.
FAQ zum neuen Cannabisgesetz
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Gemeint ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das seit Ende Juli regelt, welche Cannabisprodukte gesetzliche Krankenkassen noch bezahlen und unter welchen Voraussetzungen.
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Das gilt nach der neuen KBV-Position für alle, die eine Cannabistherapie neu beginnen, unabhängig von der jeweiligen Diagnose.
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Zeigt sich innerhalb der sechs Monate, dass die Therapie unwirksam ist oder nicht vertragen wird, kann bereits vorher auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel gewechselt werden.
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Nein. Wer bereits Cannabisblüten oder Extrakte verordnet bekommt, ist von der Fertigarzneimittel-Pflicht ausgenommen.
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Weil KBV und GKV-Spitzenverband das Gesetz unterschiedlich auslegen und eine offizielle Klärung durch das Bundesgesundheitsministerium noch aussteht.
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Schmerzmedizinische Fachgesellschaften gehen von rund 60.000 bis 80.000 Patientinnen und Patienten aus, deren Weiterbehandlung derzeit unklar ist.
Quellen und Studien ansehen
- (1)Deutsches Ärzteblatt: Cannabis-Erstverordnungen: KBV bewertet gesetzliche Regelung neu, https://www.aerzteblatt.de/news/cannabis-erstverordnungen-kbv-bewertet-gesetzliche-regelung-neu-ba765493-b07d-4ebc-bdf7-24681deb56e6
- (2) Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Was gilt in der Versorgung mit Cannabis?, https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/was-gilt-in-der-versorgung-mit-cannabis-1
- (3) Apotheke Adhoc: Cannabis: Doch Vorrang für Fertigarzneimittel, https://www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/cannabis-kbv-macht-rolle-rueckwaerts/
- (4) Kassenärztliche Bundesvereinigung: Verordnungen Arzneimittel Cannabis, https://www.kbv.de/praxis/verordnungen/arzneimittel/cannabis (externer Link, neuer Tab) Apotheke Adhoc: Schmerzmediziner beklagen Cannabis-Chaos, https://www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/schmerzmediziner-beklagen-cannabis-chaos/
