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Cannabisblüten - eine geringe Menge muss definiert werden.
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Kritik am CanG: BRK fordert klare Definition der „geringen Menge“

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der cannabib

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisiert das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG), das im Zuge der Cannabis-Teillegalisierung eingeführt wurde. Ein zentraler Kritikpunkt ist, dass das Gesetz nicht klar definiert, ab wann eine „geringe Menge“ Cannabis vorliegt, was zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führt. Die BRAK sieht darin einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes, der fordert, dass Gesetze klar und eindeutig formuliert sein müssen, damit Gerichte nicht die Strafbarkeit nachträglich festlegen müssen.

Die „geringe Menge“ verfassungswidrig?

Trotz Reformen hält der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner bisherigen restriktiven Auslegung fest, was von Experten als verfassungswidrig angesehen wird. Auch die BRAK betont, dass diese Situation dauerhaft nicht hinnehmbar sei, da der Gesetzgeber eigentlich klare Vorgaben machen müsste.

SPD-Rechtspolitikerin Carmen Wegge hatte bereits angekündigt, dass Gespräche mit dem Bundesjustizministerium laufen und eine Handlung seitens des Gesetzgebers notwendig sei. Die BRAK fordert in der Zwischenzeit eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes und schlägt vor, den Begriff der „nicht geringen Menge“ ganz zu streichen, falls der Gesetzgeber weiterhin keine genaue Definition liefern kann. Stattdessen könnte dieser Begriff als ein Beispiel für einen besonders schweren Fall gelten, aber nicht explizit im Gesetz verankert sein.

 

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